AGB und Widerrufsbelehrung

Hinweise zur Widerrufsbelehrung

Bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräumen geschlossen werden und bei Fernabsatzverträgen (wie etwa dem Verkauf über das Internet oder Telefon) haben Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage  und beginnt nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Ein Formular für den Widerruf und ein Formular einer Verbrauchererklärung über Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist sowie  die Widerrufsbelehrung/Werkvertrag finden Sie hier zum Download.

Allgemeine Auftrags- und Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeine Vertragsgestaltung und Leistungsumfang

Alle von diesen Bedingungen abweichenden Erklärungen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Gegenbestätigung. Im Zweifel gelten die Bedingungen spätestens mit Annahme der ersten Leistung oder Lieferung als verbindlich vereinbart. Es obliegt dem Kunden die Verpflichtung, sich vom Inhalt der Auftrags- und Geschäftsbedingungen Kenntnis zu verschaffen. Der Kunde verzichtet darauf, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt zu erklären. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegenüber entgegenstehenden Allgemeinen Bedingungen bedarf es nicht. Auch bei kurzfristig auszuführenden Aufträgen, die von Firmen üblicherweise nicht ausdrücklich oder schriftlich bestätigt werden, unterwirft sich der Besteller/Käufer diesen Bestimmungen sowie unseren technischen Bedingungen.

Bestandteil des Vertrages sind im übrigen in der nachstehenden Reihenfolge:

1.1 Auftragsbestätigung: Aufmaßbesprechungsbestätigung der Firma; Bestellschreiben; Angebot; etwa vereinbarte besondere Vertragsbedingungen; etwaige Leistungsverzeichnisse mit Leistungsbeschreibung; und etwaigen Vorbemerkungen; die dem Leistungsverzeichnis etwa zugrundeliegenden; Pläne und Handskizzen und Zeichnungen; Allgemeine Leistungsbeschreibungen der Firma sowie etwaige technische Präzisierungen; die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil B und Teil C in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung; soweit hierdurch nicht anders bestimmt.

Bei inhaltlichem Widerspruch der vorgenannten Vertragsgrundlagen hat die zuerst erwähnte gegenüber der nachfolgenden Vorrang. Die Angebote sind freibleibend.

1.2 Alle von der Firma zum Zwecke der Verarbeitung der Erzeugnisse herausgegebenen Unterlagen und geleisteten Dienste , wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung (wie Materialauszüge) und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind nicht Gegenstand unseres Angebots oder des Vertrages und werden in der Regel nicht gesondert berechnet. Die Entwürfe, Vorlagen bleiben jeweils unser geistiges und sonstiges Eigentum. Jegliche Abbildung, Ablichtung, Vervielfältigung, Nachbildung, Nachahmung, Weitergabe oder sonstige Nutzung ist unzulässig. Werk- und Reinzeichnungen, Modelle, Konzeptionen sowie sonstige Ausarbeitungen bleiben unser geistiges Eigentum. Weitergabe und Verwendung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung. Es ist nur im Rahmen der erforderlichen Durchführung eines Vertrages zulässig.

1.3 Sämtliche Abweichungen vom Vertrag, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, zumindest aber der schriftlichen Bestätigung durch die Firma. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schrifterfordernis, Außendienstmitarbeiter, Techniker, Monteure, Fahrer der Firma sind grundsätzlich keine bevollmächtigten Vertreter, auch nicht Abschluss- oder Vermittlungsvertreter, sondern wirken nur als Erklärungs- oder Empfangsboten.

2. Preise

Vereinbarte Preise beruhen auf den bei Vertragsschluss gültigen Gestehungskosten und lauten auf Euro. Bei Aufträgen, für die ausdrücklich feste Preise nicht vereinbart wurden, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Sollte eine Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist die Firma berechtigt, die vereinbarten Preise den im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung geltenden Gestehungspreisen anzupassen. Als Preise gelten Nettopreise ab Werk und umfassen keine Ausgleichsabgaben, Kosten für Verpackung, Verfrachtung, Be- und Entladung, Transport,Versicherungen. Bei Warenlieferung wird jedwede sonstige Leistung gesondert berechnet. Im übrigen umfassen die Preise – falls angeboten – den fachgerechten Einbau, d. h. Befestigung der Elemente mit dem bestehenden Bauwerk mit Dübeln und zugehörigen Schrauben oder Befestigungsankern, die zum Fenstersystem gehören. Zusätzlich berechnet werden Ausbau, Abtransport alter Elemente, die Herstellung von Isolierarbeiten, Abdichtungen, Verleistungen, Stemm- und Anputzarbeiten sowie erschwerte Befestigung, erschwerter Transport, erschwerter Ausbau alter Objekte, Wartezeiten, vergebliche oder nicht notwendige Mehrfachanfahrten, Kosten für Hebezeuge, Kräne, Gerüste, Fangzäune, Schutztore, Absperrvorrichtungen aller Art – vorbehaltlich einer Individualabrede. Für Abrechnungen verbindlich ist jeweils das Aufmaß der Firma, das vor oder nach dem Einbau oder der Ausführung genommen worden ist. Maßangaben des Kunden oder eines Architekten sowie ein etwa vom Außendienstmitarbeiter im Rahmen der Vertragshandlung genommenes Aufmaß sind auch dann für die Abrechnung nicht verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss zugrunde gelegt wurden. Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlichen Abmessungen der gelieferten Gegenstände. Alle Längenmaße werden abrechnungstechnisch auf volle 10 cm aufgerundet. Mehrkosten, die der Firma infolge des vom Kunden zu vertretenen Nichteinhaltens vereinbarter Baustellenbesuchstermine zwecks Aufmaß, Montage, Kundendienst oder Abnahme entstehen, werden dem Kunden gesondert berechnet. In jedem Fall gelten die vereinbarten Preise innerhalb der normalen Lieferzeit. Wird die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht oder tritt Annahmeverzug ein und ist zwischenzeitlich eine Preiserhöhung eingetreten, gelten die Preise bei Lieferung. Treten Änderungen öffentlicher Abgaben und Zölle oder Materialpreis- und Lohnerhöhungen ein, kann beidseitig Anpassung der Preisgestaltung gefordert werden.

3. Lieferung, Frist, Ausführung

Die Lieferzeiten rechnen vom Tage der Klarstellung des Auftrags bis zum Tag der Bereitstellung bzw. Fertigstellung und werden nach Möglichkeit eingehalten, vorausgesetzt:

  1. Reibungslose Anlieferung der Materialien von unseren Vorlieferern,
  2. Störungsfreier Betriebsablauf
  3. Keine außerbetrieblichen auftretenden Ereignisse, die Einfluss auf eine geordnete Auftragsabwicklung nehmen,
  4. Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Bestellers.

Entsprechende Hemmnisse entbinden uns ganz oder teilweise von der Erfüllungsverpflichtung. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ausführungsfristen gelten unter der Voraussetzung ungestörter Arbeitsmöglichkeiten an der Baustelle und sind nur Circa-Fristen und keine Fixtermine. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen infolge von Umständen, die unsere Firma nicht zu vertreten hat, ist die Firma zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, und zwar z. B. bei behördlichen Maßnahmen, Rohstoffmangel, Fabrikations- und Transportschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeder Art, Streiks, Aussperrungen usw. Wenn Genehmigung Dritter oder von Behörden oder die für die Ausführung erforderlichen, technischen Unterlagen oder Angaben, die der Kunde zu beschaffen hat, nicht rechtzeitig eingehen, oder nachträglich geändert werden, ist die Firma wahlweise zur angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Monaten vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht dem Besteller innerhalb der vorgenannten Frist mitteilen, dass die Auslieferung bevorsteht. Tritt höhere Gewalt ein, so sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz eines Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, sofern uns nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Lieferungsverzug oder das Lieferungsunvermögen vorgeworfen werden kann. In jedem Fall ist ein evtl. Schadenersatzanspruch der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. Evtl. anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller zu tragen. Bestellungen auf Abruf müssen – wenn nicht anders vereinbart – innerhalb von drei Monaten ab Datum der Bestellung oder innerhalb von vier Wochen nach den einzelnen Abrufdaten abgenommen werden. Ist ein Lieferungstermin vereinbart und wird dieser vom Besteller hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Betrages der bereits fertiggestellten Leistung bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen. Bei Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen ist bis zu 10 % Abweichung möglich, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch der einzelnen Teillieferung.

4. Gefahrenübergang und Versand

Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie bzw. FOB- oder CIF-Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk oder das Lager verlässt. Wird die Zustellung oder der Versand durch die Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bei Versand durch Bundesbahn oder Spediteur ist im Schadensfall der Entschädigungsantrag direkt bei der Bundesbahn oder beim Spediteur zu stellen. Dies hat auf die Fälligkeit unserer Rechnungen keinen Einfluss und berechtigt in keinem Fall zu einem Abzug an unserer Rechnung. Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns sofort bei Erhalt schriftlich mitzuteilen. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach unserem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste bzw. schnellste Versandart bewirkt.

Als Erfüllungsort gilt ungeachtet des Gerichtsstandes der Versandort (Lieferstelle) unserer Firma. Im übrigen hat der Kunde seine Leistung am Sitz unserer Firma zu erbringen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart.

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind unabhängig vom Eingang der Ware sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.  Wird die Ware aus irgendeinem Grunde auf Lager genommen, so gilt der Tag der Fertigstellung als Versandtag. Reine Lohnarbeiten sind sofort netto Kasse zahlbar. Wir behalten uns vor, ggf. Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Voraussetzung für die Hereinnahme von Wechseln ist auch die Diskontierungsmöglichkeit. Wechselkosten werden in jedem Falle dem Besteller weiterbelastet. Bei Zielüberschreitung oder Stundung erfolgt Berechnung von Fälligkeitszinsen mit 6 % über dem Landeszentralbanksatz. Zur Entstehung des Rechts auf Erhebung dieser Zinsen bedarf es keiner ausdrücklichen Inverzugssetzung. Gerät der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistungen auszuführen, evtl. vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vertreter, Reisende usw. sind ohne besonderen Inkasso-Ausweis zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.

6. Allgemeine Haftung

Soweit der Besteller gegen uns Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund erhebt einschließlich positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder seiner leitenden Angestellten. Der Ausschluss gilt auch nicht bei privaten Kunden im Falle des grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens von Erfüllungsgehilfen der Firma bei vertraglich oder vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es gelten die näher aufgeführten Gewährleistungsbestimmungen (b. u. c.). In keinem Fall kann jedoch die Haftung über den Wert der Lieferung (Leistung) lt. Rechnungsstellung hinausgehen. Der Schaden ist insoweit auch beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens. Die Firma haftet insoweit nicht auf den Ersatz des mittelbaren Schadens oder für Folgeschäden. Das Vorgenannte gilt insbesondere auch für Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben. In jedem Fall ist bei Be- und Verarbeitung sowie unsachgemäßer Behandlung (Verstoss gegen Betriebsanweisungen und technische Anleitungen) der Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verarbeitung ein größerer Schaden verhütet wurde. Der Ausschluss gilt auch bei eigenmächtiger Nachbesserung des Kunden, bei Erschwernis oder Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzleistung.

Mitwirkungs-, Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, uns und den von uns beauftragten Dritten an der Baustelle die ungestörte Durchführung aller Maßnahmen zu ermöglichen, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Firma notwendig oder zweckmäßig sind, z. B. die Aufnahme des örtlichen Aufmaßes, die Prüfung der Eignung des Bauwerkes für den geplanten Einbau, die Herstellung sämtlicher Bauleistungen oder Durchführung von Nachbesserungsarbeiten.

Erfüllt der Kunde diese Verpflichtungen oder eine sonstige ihm obliegende Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht, so ist die Firma berechtigt, ihm eine zweiwöchige schriftliche Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, nach den Vertragspreisen die bis dahin erbrachte Leistung zu berechnen und den Vergütungsanspruch zu verlangen abzüglich ersparter Aufwendungen. Die Firma hat Anspruch auf angemessene Entschädigung unter Einbeziehung des entgangenen Gewinns oder Provisionen. Hierzu gelten die Regelungen der §§ 642 ff., 649 BGB. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen geringeren Entschädigungsbetrag oder Schadensbetrag nachzuweisen. Ungeachtet des Materialaufwandes und der berechneten und bereits erbrachten Leistung kann die Firma auch pauschal 30 % verlangen, auch hierzu bleibt der Nachweis eines geringeren Entschädigungs-/Schadensbetrages für den Kunden offen. Der Kunde ist zur Überprüfung des von der Firma mitgeteilten Auftrages verpflichtet. Änderungen  sind unverzüglich schriftlich abzugeben. Soweit die Nichteinhaltung dieser Pflicht Änderungen, Neufertigungen oder Mehrarbeiten zur Folge hat, trägt die damit verbundenen Kosten der Kunde. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung und Durchführung und der Montage der Elemente ohne Gefahr für die Monteure und Ware entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften abgeladen und montiert werden kann. Notwendige Lastenaufzüge, Kräne, Gerüste, Energieanschlüsse u. ä. hat der Kunde auf seine Kosten bereitzustellen. Außerdem verpflichtet er sich, bei großen Elementen Arbeitskräfte zum Abladen und zum Transport zur Montagestelle bereitzustellen. Auch die insoweit entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Werden diese nicht bereitgestellt, kann die Firma zusätzliche Vergütung verlangen. Bestimmt der Kunde selbst die von ihm genommenen Maße und wünscht er Aufmaß durch die Firma nicht oder verweigert er die Aufmaßnahme, gelten die vom Kunden vorgegebenen Maße als verbindlich vereinbart. Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in Verzug, so ist die Firma berechtigt, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens auch neben der vereinbarten Vergütung zu fordern.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, förmliche Abnahme, die innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durchgeführt wird – auch von Teilleistungen – zu verlangen. Die Mitwirkung zur Abnahme darf nur verweigert werden, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen. Die förmliche Abnahme erfolgt in gemeinsamer Verhandlung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Darin sind etwaige Mängel und Restarbeiten festzuhalten. Sofern im übrigen nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Haftungs- und Gefahrenübergang durch Montage der erstellten Teile bzw. bei Anlieferung der erstellten Teile, falls die Lieferung ohne Montage erfolgen soll. Die Bereitstellung zur Aufnahme der Anlieferung gilt als maßgeblicher Zeitpunkt.

Wenn bis zum 12. Werktag nach Fertigstellung der Leistung keine förmliche Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung nach Ablauf des 12. Tages seit Anzeige der Fertigstellung als abgenommen; Übersendung einer Rechnung über ausgeführte Leistungen, auch über Teilleistungen, beinhaltet mit der Aufstellung zugleich die Anzeige der Fertigstellung dieser Leistung. Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre, beginnend mit der Abnahme der Leistung oder Teilleistung bei reiner Anlieferung mit bauseitiger Montage ½ Jahr nach Anlieferung. Die Beseitigung von innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretener Mängel muss der Kunde unverzüglich schriftlich verlangen. Verzögert der Kunde schuldhaft die Mängelanzeige, so gehen hierdurch eingetretene Mehrkosten und weitere Schäden zu seinen Lasten. Auch hier gilt im Zweifel die 12-Tagesfrist. Besichtigung und Überprüfung von als mangelhaft geprüften Leistungen enthalten kein Anerkenntnis eines Mangels durch die Firma. Bei berechtigten Mängelrügen wird die Firma nach ihrer Wahl die zur Mängelbeseitigung notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Firma ist nicht verpflichtet, Anordnungen oder Vorschlägen des Kunden Folge zu leisten. Der Kunde ist verpflichtet, die von der Firma zur Mängelbeseitigung gewählten Maßnahmen an Ort und Stelle bis zum Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten zu dulden. Ist die Mängelbeseitigung ohne Erfolg oder unmöglich oder wird sie von der Firma nicht zügig durchgeführt oder verweigert, so kann der Kunde nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Monaten Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen. Die Erklärung bedarf zu der Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rückgängigmachung des Vertrages, sowie auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten neben oder anstelle der Minderung der Vergütung als ausgeschlossen.

Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich den Rechten der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegburg. Dieser Gerichtsstand gilt für alle Scheck- und Wechselangelegenheiten. Dies gilt auch, wenn der Geschäftspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Firma behält sich bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, unter Einschluss des Saldos aus laufender Rechnung (Kontokorrent), das Eigentum an sämtlichen Lieferungen und Leistungen vor. Die Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung, die Ziehung des Saldos und dessen Anerkennung berühren das vorbehaltene Eigentum nicht. Wird bei zahlungshalber hereingenommenen Wechseln eine wechselmäßige Haftung von der Firma begründet, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zum Erlöschen jeglicher wechselrechtlicher Haftung von der Firma bestehen. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für die Firma, ohne dass die Firma verpflichtet wird. Mit der Entstehung der neuen beweglichen Sache ist die Firma deren Eigentümer. Sofern die Verarbeitung mit Sachen erfolgt, die im Eigentum Dritter stehen, erhält die Firma an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes, der verarbeitenden Sachen zueinander im Zeitpunkt der Verarbeitung bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit solcher, die der Firma nicht gehört, erwirbt die Firma Miteigentum gemäß den §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Kunde nach diesen Bestimmungen Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache auf die Firma nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware von der Firma zu den anderen waren im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von der Firma stehende Ware hat der Kunde unentgeltlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und zur Weiterveräußerung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt und ermächtigt mit der Maßgabe, dass die Firma Inhaber der abgetretenen Forderungen wird. Tauschgeschäfte, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor den ihm verbleibenden Teilen ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Wenn die Firma Miteigentum an der veräußerten Vorbehaltsware hat, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Wert des Miteigentumsanteiles von der Firma entspricht. Sofern die einzelnen Forderungen des Kunden und seines Abnehmers in eine laufende Rechnung eingestellt sind, umfassen die vorstehenden vereinbarten Vorausabtretungen auch den Saldo aus diesem Kontokorrent. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek mit Rang vor ihm verbleibenden Teilen der Forderung ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Wenn die eingebaute Vorbehaltsware im Miteigentum der Firma steht, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem  Wert des Miteigentumsanteiles der Firma entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder vom grundstücksgleichen Rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der vVorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem beim Kunden verbleibenden Tei der Forderungen ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Falls die Firma an der eingebauten Vorbehaltsware Miteigentum hatte, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Wert des Miteigentumsanteiles der Firma zuzüglich einem Sicherungsaufschlag von 10 % ; dieser Aufschlag bleibt außer Betracht, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die Firma ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen. Die Firma wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und die zur Kreditbeurteilung bei Vertragsschluss maßgeblichen Umstände im Sinne der vorstehenden Ziffer 5 sich nicht verschlechtern. Auf Verlangen der Firma hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Firma ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde die Firma unverzüglich unter Übergabe der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Konkurs- oder des gerichtlichen oder des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen, dies gilt auch bei Scheck- oder Wechselprotesten. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25 %, so ist die Firma zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von der Firma aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag mit der Firma abzutreten. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Es ist unzulässig, ein Zurückbehaltunsrecht auszuüben, wenn lediglich nicht rechtskräftige oder bestrittenen Forderungen der Firma vorliegen.

9. Verbindlichkeiten der Verträge

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, durch die mit dem Vertrag und mit den Allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungen angestrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich zulässiger Weise am ehesten erreicht werden kann.

10. Urheber- und Nutzungsrechte

Jegliche unberechtigte Nutzung unserer Entwürfe, Vorlagen, Vorschläge, Werk- und Reinzeichnungen, Modelle, sonstige Ausarbeitungen, Kalkulationen verpflichten den Kunden /Besteller zum Schadenersatz in Höhe von ½ % des geplanten Auftragsvolumens. Das gleiche gilt bei Verlust, gänzlicher oder teilweiser Abänderung, Nachbildung oder Nachahmung unserer Werke oder Planungen. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten.